Leistungen der Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung

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Wahrscheinlich informieren Sie sich derzeit über die alle Möglichkeiten im Alter oder für einen älteren Menschen eine ordentlich Fürsorge und Pflege auf die Beine zu stellen und recherchieren deshalb im Umfeld von „Leistungen der Pflegeversicherung“ bzw. und interessieren sich deshalb für: Leistungen der Pflegeversicherung . Das Thema Altersvorsorge, Pflegeversicherung und Rente, bzw. das Thema Riesterrente, private Rente oder Rürup Rente inst in aller Munde, nun auch die Thematik zusätzliche Pflegeversicherung.   Die folgende Hinweise und Tipps könnten Ihnen zu Leistungen der Pflegeversicherung ebenfalls Hilfestellung leisten:

Leistungen der Pflegeversicherung

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  • Pflegesachleistung
  • Pflegegeld
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kombination von Sachleistung und Pflegegeld
  • Ersatzpflege
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote für Menschen mit Demenz
  • Vollstationäre Leistungen
  • Wohnungsanpassung

Pflege Sachleistungen

wenn ein pflegebedürftiger zuhause etwa durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird, so spricht man von einer Pflegesachleistung. Dabei rechnet der Pflegedienst der den Pfleger zur Verfügung stellte direkt mit der Pflegekasse ab. Im Angebot bei den Pflegesachleistungen sind die Pflege, häusliche Betreuung, oder Hilfe im Haushalt. Bei der häuslichen Betreuung, diese umfasst die Unterstützung bei Aktivitäten im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung, die Kommunikation und die Unterstützung bei sozialen Kontakten, die Unterstützung bei der Gestaltung des Ablaufs des Alltags in der eigenen Wohnung und z.B. Hilfen bei der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Tagesstruktur des zu pflegenden. Weiterhin soll eine bedürfnisgerechte Beschäftigung des zu pflegenden und die Einhaltung eines Tag und Nachtrück muss unterstützt werden.
Solche Sachleistungen konnten können von pflegebedürftigen von der Pflegekasse für ambulante Pflegedienste in Anspruch genommen werden und zwar bis zu einer Summe von monatlich:

  • In der Pflegestufe 1-468 euerer Euro
  • in der Pflegestufe 2-1144 €
  • in der Pflegestufe drei bis zu einer Summe von 1612 €
  • weiter gilt für Härtefälle in der Pflegestufe drei Einsatz von 1995 €

den Höchstsatz erhalten Schwerpflegebedürftigen in der Pflegestufe drei deren Pflegebedarf über das übliche Maß hinaus geht, es wird in diesem Zusammenhang auch an auch von Pflegestufe vier gesprochen.
Bei Menschen die Einschränkungen in der Alltagskompetenz haben und besonderen Betreuungsbedarf aufweisen z.B. im Falle einer Demenz, können Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Ist dieser pflegebedürftige bereits in der Pflegestufe eins oder der Pflegestufe zwei eingestuft kann er weitere Zuschläge erhalten. Ist er in der Pflegestufe drei oder als besonderer Härtefall eingestuft bleibt es bei den üblichen Leistungen der Pflegeversicherung.
Das bedeutend dass Menschen mit Einschränkungen in der Alltagskompetenz von ambulanten Pflegediensten um folgende Leistungen im folgendem Umfang erhalten können:

  • 231 € wenn sich diese Menschen noch in keiner Pflegestufe befinden
  • 689 € wenn sich der pflegebedürftige in Pflegestufe eins befindet
  • befindet sich der pflegebedürftige in Pflegestufe zwei kann er 1298 € erhalten
  • und 1612 € in der Pflegestufe drei.

Pflegegeld

Pflegegeld kann man erhalten wenn z.B. ein ehrenamtlicher Pfleger die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen übernimmt. Dies kann z.B. ein Familienangehöriger, ein Nachbar oder eine sonstige Person sein.
Der pflegebedürftige erhält dann das so genannte Pflegegeld direkt auf eines seiner Konten die Höhe des Pflegegeldes beträgt:

  • In der Pflegestufe eins 244 €
  • in der Pflegestufe zwei 458 €
  • und in der Pflegestufe drei 728 €

Wie das Geld ausgegeben wird und für wen bestimmt der pflegebedürftige selbst. Liegt eine Einschränkungen der Alltagskompetenz des zu betreuenden Menschen vor, etwa wie im Falle einer Demenz so können ebenfalls Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden. Befindet sich der pflegebedürftige mit Einschränkungen in der Pflegestufe eins oder zwei erhält er Zuschläge in der Pflegestufe drei bleibt es bei den üblichen Leistungen.
Für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz stehen folgende leistungsfähigsten Beträge in Euro zur Verfügung:

  • Pflegestufe null, das Pflegegeld beträgt 123 €, kein Zuschlag möglich, maximaler Betrag somit 123 €.
  • Pflegestufe eins, das Pflegegeld kann 244 € betragen, es ist ein Zuschlag von 72 € möglich, maximaler Betrag somit 316 €.
  • Pflegestufe zwei, das Pflegegeld beträgt hier 458 €, es ist ein Zuschlag von 87 € möglich, maximaler Betrag des Pflegegeldes somit 545 €.
  • Pflegestufe drei, normales Pflegegeld vier 728 €, kein Zuschlag möglich, maximaler Gesamtbetrag somit 728 €.

Es sind Kombinationen von Sachleistungen und Pflegegeld möglich

Werden vom Pflegebedürftigen Sachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen, kann er zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld erhalten.
Mit diesem Teilangabe Anteil des Pflegegeldes kann dann z.B. ein pflegende Angehörige gezahlt werden. Die Bezahlung dieses Angehörigen nimmt der Pflegebedürftige selbst vor. Ein Beispiel: Hat ein pflegebedürftiger z.B. in der Pflegestufe zwei Anspruch auf 1144 € angestammten Pflege Sachleistungen, nimmt aber nur 40 % davon in Anspruch, was einer Gesamtsumme von 800,80 € entspricht, so kann er noch 30 % in bar vom Pflegegeld aus gezahlt bekommen.
Nach Pflege und Tagespflege ist bei einem Pflegebedürftigen eine Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt und befindet sich dieser pflegebedürftige in keiner Pflegestufe kann er Leistungen für die Tagespflege oder die nach Pflege erhalten. Durch professionelles Personal einer Pflegeeinrichtung kann einmal bis mehrmals pro Woche eine Tagespflege oder Nachtpflege angeboten werden. Leistungen für für ambulante Sachleistungen können in Anspruch genommen werden ohne dass eine Anrechnung auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder die Kombination aus beiden erfolgt d.h., beide Leistungen können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden und zwar im vollen Umfang.
Diese Leistungen sind monatlichen Euro:

  • In der Pflegestufe 0,231 € in der Pflegestufe eins 468 €
  • in der Pflegestufe zwei 1144 € und in der Pflegestufe drei 1612 €

Ersatzpflege

Kann die Pflegeperson die häusliche Pflege wegen Krankheit, eines Urlaubs oder aus sonstigen Gründen einmal nicht leisten, so kann die Pflegekasse die Kosten der Satz Pflege für bis max. 6 Wochen in einem Kalenderjahr übernehmen. Dafür ist ein Höchstbetrag von 1612 € veranschlagt. In Anspruch genommen werden können diese Leistungen für Satz Pflege jedoch nur wenn das wenn die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens sechs Monate gepflegt hat, was auch als vor Pflegezeit bezeichnet wird. Wird die Ersatzpflege durch einen Angehörigen ersatzweise übernommen so zahlt die Pflegekasse die Angehörigen je nach Verwandtschaftsgrad nur die Leistungen des Pflegegeldes. Auch Personen mit Einschränkungen der Alltagskompetenz können Ersatz Pflegeleistungen in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bei einer vorübergehenden stationären Unterbringung in einem Krankenhaus eines pflegebedürftigen, muss die Pflege die bisher zuhause stattgefunden hat neu organisiert werden. Es bietet sich hierfür die Kurzzeitpflege an. In der Kurzzeitpflege gezahlt die Pflegekasse in allen Pflegestufen 1612 € pro Jahr, und dies insgesamt für acht Wochen. Dabei muss der pflegebedürftige die Verpflegung und die Unterkunft selbst bezahlen. In einzelnen begründeten Fällen kann der pflegebedürftige Anspruch auf Kurzzeitpflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder gleichwertigen Einrichtungen haben. Es ist jedoch zwingend erforderlich das vor der Unterbringung in einer solchen Einrichtung mit der Pflegekasse eine Klärung erfolgen.

Erhöhung der Satz Pflege mit Mitteln der Kurzzeitpflege

Sind Mittel aus der kurz 22 Pflege nicht aufgebraucht können diese die Kosten der Ersatzpflege um bis zu 806 € erhöhen. Es können somit insgesamt 2418 € für die Ersatzpflege zur Verfügung gestellt werden. Erhöhung der Kurzzeitpflege aus Mitteln der Satz Pflege
um 1612 € können die Leistungen der Kurzzeitpflege aus den Mitteln der Satz Pflege erhöht werden, wenn dieselben noch nicht aufgebraucht sind es stehen somit 3254 € für die Kurzzeitpflege zur Verfügung.

Voll stationäre Leistungen

Wird ein pflegebedürftiger auf Dauer in einem Pflegeheim oder einer anderen speziellen Einrichtung gepflegt so bezahlte die Pflegekasse:

  • in der Pflegestufe eins 1064 €
  • in der Pflegestufe zwei werden 1330 € bezahlt
  • in der Pflegestufe drei werden 1612 € bezahlt
  • und bei einem Härtefall in der Pflegestufe drei werden 1995 € bezahlt

Zusätzliche Entlastungsangebote für Menschen mit Demenz

Niedrige Schwelle geht Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz und ohne eine Einstufung in die Pflegestufe erhalten pro Monat 104 €. Ist die Alltagskompetenz stark eingeschränkt kann sich der Betrag auf 208 € erhöhen.
Auf der Grundlage eines Gutachtens des medizinischen Dienstes der Krankenkassen wird die Höhe der Leistungen der Pflegekasse ermittelt. Weitere zusätzliche Mittel können auf Antrag ausgezahlt werden. Zusätzliche Entlastungsangebote können umfassen: Organisatorische hilfsmittel, Pflege Bitte bedingte Anforderungen des Alltags und Hilfestellungen durch Angehörige. Auch hauswirtschaftliche Versorgung kann zu diesen Leistungen gehören.
Ein Teil der Pflege Sachleistungen können kann ebenfalls sehr niedrigstellige Betreuungsangebote und Entlastungsangebote verwendet werden. Diese so genannte Umwidmungsmöglichkeit, kann bis zu 40 % des jeweiligen ambulanten Pflegesachleistungsbetrages betragen. Die Sicherstellung der Grundpflege ist jedoch vorrangig.

Wohnungsanpassungen für die Pflege

Pflegebedürftige Menschen können Unterstützung bei der Anpassung ihrer Wohnung auf Ihre speziellen Bedürfnisse dann erhalten, wenn sie in einer Pflegestufe eingestuft sind, oder eine Einschränkung in der Alltagskompetenz haben. Häufig handelt es sich um Einbauten bei duschen, um die Beseitigung von Stufen und Schwellen in der Wohnung usw. Diese Umbauten werden bis zu einer Höhe von 4000 € bezuschusst. Interessant ist dabei das bis zu vier anspruchsberechtigte Personen ihre Ansprüche zusammenlegen können, womit bis zu 16.000 € zur Verfügung stehen.

Ambulant betreute Wohngruppen und die hier möglichen Zuschläge

In Deutschland haben sich in einigen Gebieten ambulant betreute Wohngruppen bewilligt wird. Es handelt sich um so genannte Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz. Hier wohnen meist mehrere Pflege Pflegebedürftige in einer gemieteten Wohnung und können von Dienstleistern optimal betreut werden. Die Betreuung findet meist rund um die Uhr statt für solche Wohngemeinschaften gibt es einen Wohngruppenzuschlag von 205 € je Pflegeperson, diese Summe wird für eine so genannte Präsenz kraft verwendet, die sich um den Haushalt kümmert und bei der Pflege hilft. Dies gilt auch für Menschen mit Demenz ohne Einstufung in die Pflegestufe (Pflegestärkungsgesetz) derlei Wohngruppen müssen die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann.
Die Sozialämter rechnen oft diese Zuschläge auf das Einkommen der jeweiligen Pflegeperson zu, so dass es dringend notwendig ist vorab eine Klärung mit dem Sozialamt durchzuführen. Weiter gibt es die Möglichkeiten für solche Wohngemeinschaften Umbauten der Wohnungen bis zu 2500 € je pflegebedürftige Person vornehmen zu lassen. Die Gesamtsumme ist jedoch auf lächerliche 10.000 € begrenzt.