Pflegeversicherungsbeitrag

Pflegeversicherungsbeitrag

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Alles, was man wissen sollte über den Pflegeversicherungsbeitrag

Informationen zum Thema Pflegeversicherungsbeitrag

Mit Beginn Januar 2015 liegt die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung bei ca. 2,35 %.
Die Hälfte des Beitrags wird vom Arbeitgeber getragen.

Besondere Regelungen beim Pflegeversicherungssatz gelten im Bundesstaat Sachsen. Wegen eines Feiertagverzichts fand hier eine Mitfinanzierung durch die anderen Bundesländer statt.

Der Arbeitnehmeranteil bei der Pflegeversicherung liegt bei 1,21 %. Der Arbeitgeberanteil wird zu gleichen Teilen ergänzt. Im Freistaat Sachsen liegt der Arbeitnehmeranteil bei 1,598 % und der Arbeitgeberanteil liegt bei 0,76 %.
Zur Beihilfe berechtigt sind 1,26 %. Für Rentner liegt der Beitragssatz bei 2,4 %.
Freiwillig Versicherte zahlen einen Pflegeversicherungsbeitrag von 2,4 %. Der Beitragszuschlag bei Kinderlosen liegt bei 0,3 %.

Bei kinderlosen Mitgliedern schlägt, ebenfalls seit 1. Januar 2015 ein aktueller Beitragssatzzuschlag von 0,3 %, zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz zu Buche.
Eine Ausnahme bilden Kinderlose, die vor dem 1.1.1940 geboren sind. Diese Regelung gilt auch, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres und Arbeitslosgengeld II Beziehern.

Zusatzinformationen für kinderlose Beitragszahler

Seit dem genannten 1. Januar 2015 müssen zum regulären Beitragssatz ein Beitragszuschlag von 0,3 Prozentpunkten gezahlt werden. Der Kinderlosen-Beitragssatz liegt bei 2,6 %. Kindrlose Mitglieder seit dem Geburtsjahr 1940, Mitglieder mit Vollendung des 23 Lebensjahres und ALG 2 Bezieher und Wehrpflichtige, als auch Zivildienstleistende sind von dieser Regelung ausgenommen.

Was ist, wenn Rentner oder Rentnerinnen keine Kinder haben? welche Regelungen gibt es da?

Beitragszuschlagsfrei sind Rentner und Rentnerinnen die vor dem Jahre 1940 geboren wurden. Bei Betriebsrenten und sonstigen Versorgungsbezügen von Beziehern, die vor 1940 geboren sind ist kein höherer Betrag zu zahlen.

Ist jemand nach Januar 1940 geboren, so werden die Pflegeversicherungsbeiträge von der Rente durch den Rentenversicherungsträger abgerechnet und an die Pflegeversicherung weitergeleitet. Bei Geborenen ab dem Jahre 1940 gilt das bisherige Beitragsverfahren des Versorgungsempfängers. Bezieht ein Versorgungsempfänger eine Rente so wird der Beitrag über die Zahlstellen aus den Versorgungsbezügen einbehalten und sodann an die
hierfür zuständige Kasse weitergeleitet. Versorgungsempfänger ab dem Jahr 1940, die keine Rente beziehen müßen den erhöhten Betrag selbst an die Kasse abführen.

Beitragszuschläge werden in bestimmter Höhe von der Bundesagentur für Arbeit übernommen

Für Leistungsempfänger, die zuschlagspflichtig sind wird ein Pauschalbeitrag von 20 Millionen Euro, jedes Jahr an den Ausgleichsfond der sozial tragenden Pflegeversicherung gezahlt. Dies gilt bei Berufsausbildungshilfen, Übergangsgeldern, Ausbildungsgeldern, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld und bei Beziehern des Arbeitslosengeldes I.

Wie sieht es mit der Beitragszahlung bei behinderten Menschen aus?

Ist man beitragspflichtiges Mitglied der sozialen Pflegeversicherung so erfolgt die Zahlung eines Beitragszuschlages nur dann wenn eine Behinderung vorliegt. Dies ist der Fall bei geltendem Recht in der Gesetzlichen Krankenversicherung, gilt aber auch für die Pflegeversicherung selbst oder wenn jemand über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei über die Eltern mitversichert gewesen ist, sofern diese Person wegen geistiger, körperlicher oder seelischer Behinderung nicht für den eigenen Unterhalt aufkommen kann. Bei Kinderlosigkeit herrscht auch hier eine Zuschlagsbefreiung.

Befindet sich der Behinderte in einer Berufsausbildung, zum Beispiel, wenn der Behinderte in einer speziellen Werkstätte ausgebildet wird und seitens der Bundesagentur für Arbeit ein Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld erhalten sind Beitragszuschlagsbefreit. Diese Leistungsbezieher werden in die Pauschalzahlung der
Bundesagentur für Arbeit, Jahr für Jahr, in den Ausgleichsfond einbezogen.

Wird das Existenzminimum bei einer Beitragserhebung des Beitragszuschlags einbezogen?

Das Existenzminimum bleibt für den Einzelnen gesichtert, denn der Kinderlosenzuschlag wird durch die Festlegung der Sozialhilfe berücksichtigt. Kommt der behinderte Mensch mit seinem eigenen Einkommen nicht aus, oder es findet eine Ergänzung zur Sozialhilfe der Grundsicherung statt, erhalten diese sodann ein erhöhtes Maß an Sozialleistungen wenn auf den Sozialhilfeanspruch nur das Einkommen nach dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, einschließlich des Kinderlosenzuschlägs angerechnet wird.
Hierdurch wird das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht angetrastet.