Pflegeversicherungsträger

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Pflegeversicherungsträger – Sie suchen im Umfeld Altersvorsorge nach dem Begriff Pflegeversicherungsträger?

Wahrscheinlich informieren Sie sich derzeit über die alle Möglichkeiten im Alter oder für einen älteren Menschen eine ordentlich Fürsorge und Pflege auf die Beine zu stellen und recherchieren deshalb im Umfeld von “Pflegeversicherungsträger” bzw. und interessieren sich deshalb für: Pflegeversicherungsträger . Das Thema Altersvorsorge, Pflegeversicherung und Rente, bzw. das Thema Riesterrente, private Rente oder Rürup Rente inst in aller Munde, nun auch die Thematik zusätzliche Pflegeversicherung.   Die folgende Hinweise und Tipps könnten Ihnen zu Pflegeversicherungsträger ebenfalls Hilfestellung leisten:

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Träger der privaten Pflegepflichtversicherung sind nach SGB XI für 9,3 Millionen privat krankenversicherte Bürgerinnen und Bürger die 42 Mitgliedsunternehmen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. Diese Unternehmen müssen den in der privaten Pflegepflichtversicherung Versicherungspflichtigen einen Versicherungsschutz mit gleichwertigen Leistungen wie im Vierten Kapitel des SGB XI (die gesetzliche Sozialversicherung) bieten. Für die Mitglieder der „privaten Pflegepflichtversicherung” gelten altersabhängige Beiträge. Die privaten Pflegeversicherungen arbeiten auf der Basis des Anwartschaftsdeckungsverfahrens, das bedeutet es müssen Alterungsrückstellungen gebildet werden. Die „Leistungen” sind denen der sozialen Pflegeversicherung mindestens gleichwertig. An die Stelle der so genannten Sachleistungen tritt jedoch wie in der privaten Krankenversicherung die Kostenerstattung.

In Deutschland sind die sogenannten Pflegekassen die Pflegeversicherungsträger. Die Pflegeversicherung deckt dabei das Risiko der Pflegebedürftigkeit der versicherten Personen ab. Pflegekassen sind eigenständige Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit  bei den Krankenkassen angesiedelt. Alle notwendigen Pflegeleistungen müssen bei der jeweils zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Für gesetzlich Versicherte gilt: Zuständig ist immer die Pflegekasse, die bei der eigenen gesetzlichen Krankenversicherung angegliedert ist.