Pflegepauschbetrag

Pflegepauschbetrag

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Rechtsstand: 1. August 2005

Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die durch die Pflege einer pflegebedürftigen Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann bei der Pflegeperson die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer um einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr verringert werden.

Die Pflegebedürftigkeit wird entweder durch

  • Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis ausgestellt seitens des Versorgungsamtes/Amtes für Soziale Angelegenheiten

oder durch

  • durch die Pflegestufe 3 seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

nachgewiesen.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.

Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson die Pflege im Inland entweder in ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Pflegepersonen gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen vorliegen, geteilt.